Die Notwendigkeit einer RWA Anlage

RWA-Anlagen sind im Hinblick auf die Rettung von Menschenleben und Materialien eine zwingende Notwendigkeit. Alleine die Installation einer RWA-Anlage kann die bedrohliche Gefahr durch Rauch- und Brandgase bannen.

Genau aus diesem Grund ist die Forderung nach einer RWA-Anlage Bestandteil jeder Bauordnung der Bundesrepublik Deutschland. Ausserdem ist nicht zu vergessen, dass jede elektromotorische RWA-Anlage automatisch den Zusatznutzen der täglichen Lüftung bietet. Die RWA als ruhende Sicherheitseinrichtung unterliegt wie alle anderen Bauteile auch zwischenzeitlich den normalen Umwelteinflüssen, z.B.:

  • Verschmutzung durch Stäube und ölhaltige Luft
  • Korrosion aufgrund aggressive Dämpfe oder hohe Luftfeuchtigkeit
  • Bedienungsfehler Beschädigung / Vandalismus / Verschleiß

Das Fundament eines effektiven Brandschutzes

RWA-Anlagen sind im Falle eines Brandes ein zentraler Baustein für einen effektiven und vorbeugenden Brandschutz mit den folgenden Zielen:

  • Personenschutz mit der Rauchfreihaltung von Rettungswegen, was die passive und aktive Rettung von Personen unterstützt bzw. überhaupt erst möglich macht, sowie Lokalisierung des Brandes.
  • Umweltschutz mit einer Verminderung der Umweltschäden durch eine Minimierung des Löschmitteleinsatzes und durch Minimierung der Löschschäden selbst.
  • Sachwertschutz mit Erhaltung der Bausubstanz durch Unterstützung des Löschangriffs. Die Ventilierung des Brandes sorgt für eine Minimierung der thermischen Belastung.

Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten RWA zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten, ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 2(2)
» Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.«

Musterbauordnung (MBO) §14 Brandschutz
» Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.«

Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) §1
» …technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. «

Die Intervalle für die durchzuführende Wartungen sind u.a. hier festgelegt:

  • In den Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) der eingesetzten RWA-Systeme, in denen in der Regel die mindestens jährliche Wartung vorgeschrieben ist.
  • DIN 18232-2:
    …nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren…bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden…
  • DIN 0833 Teil 1
    ... sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen ...
  • VdS/CEA-Richtlinie 4020
    ... in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters ...

Es ist die NRA entsprechend den jeweiligen Herstellervorschriften (nach DIN 18232 und DIN 0833) bzw. Angaben des Errichters (VdS/CEA-Richtlinie 4020) zu warten.

Dabei ist die Anlage weiteren Prüfungen (z.B. Abdrücken der CO2-Leitungen, Durchmessen von Akkumulatoren / elektrischen Leitungen, Füllgradbestimmung von CO2-Patronen usw.) zu unterziehen.

Schraubverbindungen sind dabei ebenso auf festen Sitz zu überprüfen, wie bewegliche Teile (z. B. Kolbenstangen von Pneumatikzylindern) zu säubern und neu zu konditionieren.
Der genaue Umfang der Wartungsarbeiten ergibt sich aus der jeweiligen hersteller- und anlagenspezifischen Wartungsanleitung.

Vor Beginn der Wartungsarbeiten ist die Gesamt-Anlage auf zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen (z. B. bauliche Änderungen an den RA-Eintrittsöffnungen oder an der Zuluft, das Einbringen neuer Trennwände usw.) zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass der Wartungsfachmann die NRA zum Zeitpunkt der Übernahme/Abnahme dokumentiert und dieses in einem entsprechenden Kontrollbuch, in dem dann auch die entsprechenden Prüfergebnisse und Wartungsmaßnahmen eingetragen werden, weiterführt.

Bei der Wartung ist es empfehlenswert – und deshalb in der Regel auch vom jeweiligen Hersteller/Errichter vorgeschrieben -, die komplette RWA an der Gruppenauslösestelle (Alarmkasten) zu aktivieren, um so das reibungslose Ineinandergreifen aller Systemkomponenten ähnlich dem realen Einsatzfall zu beobachten und überprüfen zu können.

Arbeiten an einer RWA-Anlage sollten Unternehmen anvertraut werden, die über das erforderliche Know-how, über geschultes Fachpersonal und die zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge verfügen.

Desweiteren muss das Unternehmen über die in den Prüfungszeugnissen gelisteten Originalaustausch- und Zubehörteile verfügen, nach VdS und ISO 9000 zertifiziert sein, vom Systemhersteller bzw. Errichter autorisiert sein und auch für einen eventuellen Versagensfall eine entsprechende Rückgriffdeckung (Haftpflichtversicherungssumme und ausreichend hohes Stammkapital) bieten können.

Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages kann der im Brandfall Verantwortliche die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko verringern. Weiter kann er so jederzeit Dritten gegenüber (z.B. der Bauaufsichtbehörde, bei Kontrollen gem. Prüfverordnung, der Versicherung usw.) belegen, dass er seinen Verpflichtungen, die RWA ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.

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